Vorsorge-Vollmacht

Mit einer Vorsorge-Vollmacht können Sie im Vorhinein eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl als gesetzliche Vertreter einsetzen, falls Sie später Ihre Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit verlieren sollten Der Vorteil dabei: Sie und Ihre Angehörigen sind nicht von der Einsetzung eines fremden, durch das Vormundschaftsgericht eingesetzten Betreuers abhängig. Die Bereiche, in denen die Vollmacht Gültigkeit haben soll, können individuell festgelegt werden. Auch ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Zur Abfassung einige Hinweise: Die Vollmacht muss eigenhändig unterschrieben werden und es muss auch mindestens ein Zeuge anwesend sein, der bestätigt, dass der Verfasser im Besitz all seiner geistigen Kräfte ist. Eine notarielle Beglaubigung ist außer bei Vollmachten für Grundstücksgeschäfte nicht nötig. Auch die Frage der Organspende kann in der Vollmacht eingeschlossen sein. Eine Aktualisierung etwa alle zwei Jahre ist sinnvoll.

Ausführliche Hinweise zur Vorsorge-Vollmacht finden Sie auch in der Handreichung „Meine Zeit steht in Gottes Händen“.

Bei der Betreuungsverfügung wählt nicht der Verfasser, sondern das Vormundschaftsgericht einen Betreuer aus. Der Verfasser kann jedoch Einfluss auf die Auswahl ausüben, so z.B. durch Angaben von Personen, die ihm nicht genehm sind.. Die Verfügung muss nicht handschriftlich geschrieben sein, aber von zwei Zeugen unterschrieben werden. Alle zwei Jahre sollte sie aktualisiert werden.