Eltern kämpfen für die gesetzliche Anerkennung ihrer Kinder

Ab wann ist ein Mensch ein Mensch?

Eigentlich wären sie heute zu fünft, Barbara und Mario Martin und ihre drei Kinder, wenn nicht ihr Sohn Joseph-Lennard im November 2007 und ihre Zwillinge Penelope-Wolke und Tamino-Federico im Herbst 2008 jeweils im 7. Schwangerschaftsmonat gestorben wären. Zweimal freuen sich die werdenden Eltern sieben Monate lang auf ihre Kinder, spüren, wie sie im Bauch der Mutter leben und dann kommt alles anders als sie gehofft haben. Ihre Kinder werden zu früh geboren und sie müssen schmerzlich von ihnen Abschied nehmen.
Doch es kommt noch schlimmer: laut Gesetz gab und gibt es zwei ihrer drei Kinder nicht, denn sie wogen bei ihrer Geburt noch keine 500g. Nach § 31 des Personenstandsgesetztes haben Joseph-Lennard und Tamino-Federico rechtlich nie existiert. Für das Ehepaar Martin ist es unerklärlich, dass für den Gesetzgeber ein Mensch erst als Mensch gilt, wenn er 500g wiegt. Für sie waren ihre Söhne real, waren wirkliche Kinder, denen gesetzlich verwehrt wird anerkannt zu sein und einen Platz, nicht nur in ihren Herzen,  sondern auch in ihrem Familienstammbuch einzunehmen, ebenso ihre Tochter Penelope-Wolke.
Mit dem Problem, dass Kinder unter 500g für den Gesetzgeber nicht existieren, entsteht für viele Eltern ein weiteres Problem. Laut Friedhofsordnung ist ein totes Kind unter 500g keine Leiche, sondern eine Leibesfrucht, somit haben Eltern auch kein Recht auf eine Bestattung. Daraus resultiert oftmals, dass diese Kinder nicht würdevoll beerdigt werden, sondern durch den Inhaber des Gewahrsams (wie es im Gesetz lautet) hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend entsorgt werden, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
Mit der gegenwärtigen Gesetzeslage will sich das Ehepaar Martin nicht abfinden, die Eheleute kämpfen; sie suchten das Gespräch mit Weihbischof Dr. Thomas Löhr als Leiter des Dezernats Pastorale Dienste des Bistums Limburg und mit Pfarrer Joachim Metzner CO vom diözesanen Zentrum für Trauerseelsorge in Frankfurt, sie machen mit einer Ausstellung aufmerksam auf die gegenwärtige Gesetzeslage und sie sammeln Unterschriften für eine Petition an den Bundestag, in der sie eine Anerkennung und ein Eintragungsrecht in die Bestandsbücher von allen geborenen Kindern fordern, unabhängig von ihrem Gewicht,
Das Personenstandsgesetz  wurde schon einmal geändert, damals durch die Bemühungen der Initiative Regenbogen. Die darin zusammengeschlossenen Eltern forderten in ihrer Petition  eine Abschaffung der 1000-Gramm-Grenze für Babys die als so genannte Fehlgeburten zur Welt kamen. Am 1. April 1994 wurde die Grenze auf 500g gesenkt.

Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.jltfpw.jimdo.com/

 

Nach der Gesetzesänderung aus dem Jahr 1994 steht im § 31 PSTGAVO (Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz):

(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.

a) Lebendgeburt
Die Geburt ist gemäß § 29 Abs. 1 AVO-PStG (Ausführungsordnung zum Personenstandsgesetz) eine Lebendgeburt, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder  das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geborene Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es hat und wie lange es gelebt hat.

b) Totgeburt
Bei einer Totgeburt im rechtlichen Sinne handelt es sich, wenn ein Kind totgeboren wurde oder in der Geburt verstorben ist, d.h. sich keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht des Kindes aber mindestens 500g beträgt.

c) Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500g beträgt und sich keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat.

e) Frühgeburt
Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Gleichzusetzen sind solche Geburten, bei denen  das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen ( an Rumpf, Haut, Fettpolster, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlichen Pflege bedarf. Die Feststellung dieser Voraussetzungen obliegt der Hebamme oder dem Arzt.

 

Carmen Berger-Zell

05. März 2010